1. Muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen – und was sollte der Betriebsrat dazu wissen?
Ja. Nach § 623 BGB ist die Schriftform für Kündigungen zwingend vorgeschrieben. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS ist unwirksam. Betriebsräte sollten prüfen, ob das Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnet wurde und korrekt zugegangen ist. Denn: Bei einem formalen Fehler kann die Kündigung rechtlich angreifbar sein.
2. Wer darf im Unternehmen eine Kündigung aussprechen – und welche Rolle spielt der Betriebsrat dabei?
Nur der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers oder eine schriftlich bevollmächtigte Person ist kündigungsberechtigt. Betriebsräte sollten genau hinschauen: Fehlt die Vollmacht oder wurde das Schreiben von einer unbefugten Person unterzeichnet, kann die Kündigung zurückgewiesen werden (§ 174 BGB). Dieses Wissen schützt Beschäftigte vor unzulässigen Maßnahmen.
3. Welche Kündigungsfristen gelten – und worauf sollten Betriebsräte achten?
Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB, können aber durch Tarif- oder Arbeitsverträge abweichen. Für Betriebsräte ist wichtig: Bei Kündigungen sollten sie nicht nur auf den Kündigungsgrund, sondern auch auf die korrekte Einhaltung der Fristen achten. Eine fehlerhafte Frist kann die Kündigung unwirksam machen.
4. Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung – und wann ist der Betriebsrat zu beteiligen?
- Bei einer ordentlichen Kündigung gelten Fristen, und der Betriebsrat ist vorab gemäß § 102 BetrVG anzuhören.
- Eine außerordentliche Kündigung (fristlos) erfolgt bei schwerem Fehlverhalten – ebenfalls nur mit vorheriger Anhörung.
Betriebsräte müssen hier nicht nur formale Fehler erkennen, sondern auch die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit hinterfragen. Sie haben zwar kein Vetorecht, können aber erheblichen Einfluss nehmen.
5. Wann greift der allgemeine Kündigungsschutz – und was bedeutet das für Betriebsräte?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Betriebsräte sollten dieses Schutzsystem kennen, da sie beurteilen müssen, ob ein Kündigungsgrund wirklich „sozial gerechtfertigt“ ist. Ihre Einschätzung fließt in das Verfahren ein.
6. Was sind betriebs-, personen- und verhaltensbedingte Kündigungen – und wie kann der Betriebsrat reagieren?
- Betriebsbedingt: Arbeitsplatz fällt dauerhaft weg, Sozialauswahl nötig
- Personenbedingt: etwa wegen längerer Krankheit oder fehlender Qualifikation
- Verhaltensbedingt: bei schuldhaftem Fehlverhalten, meist nur nach Abmahnung
Betriebsräte sind gesetzlich verpflichtet, die soziale Rechtfertigung zu prüfen und ihre Stellungnahme abzugeben – ein zentrales Mitwirkungsrecht bei Kündigungen.
7. Was gilt beim Sonderkündigungsschutz – und welche Verantwortung haben Betriebsräte?
Schwangere, Schwerbehinderte, Eltern in Elternzeit oder Betriebsratsmitglieder selbst genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Stellen möglich. Betriebsräte müssen solche Fälle erkennen und auf die Einhaltung der Vorschriften achten – gerade bei Umstrukturierungen oder Personalabbau.
8. Welche Arbeitgeberpflichten bestehen bei der Beendigung – und wie kann der Betriebsrat unterstützen?
Nach der Kündigung müssen Arbeitgeber u. a. ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen, Resturlaub abrechnen, Sozialversicherung melden und Dokumentationspflichten erfüllen. Betriebsräte können Kolleginnen und Kollegen dabei helfen, diese Rechte durchzusetzen – besonders bei überraschenden oder streitigen Trennungen.
9. Welche alternativen Beendigungsformen gibt es – und was sollten Betriebsräte dazu wissen?
Neben Kündigungen kommen Aufhebungsverträge, Ablauf befristeter Verträge oder Rentenübergänge in Frage. Betriebsräte sollten bei freiwilligen Lösungen (z. B. Aufhebungsvertrag mit Abfindung) genau hinsehen, da hier Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld drohen. Ihre beratende Rolle ist hier besonders gefragt.
10. Wie läuft ein Arbeitsgerichtsverfahren ab – und wie kann der Betriebsrat Kolleg:innen begleiten?
Bei einer Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden (§ 4 KSchG). Der Prozess beginnt mit einem Gütetermin, später folgt ggf. ein Kammertermin. Betriebsräte können nicht nur emotional unterstützen, sondern auch fachlich begleiten – z. B. durch Vorbereitung auf die Anhörung oder durch Teilnahme am Verfahren als Zeuge.