1. Was ist im ArbZG geregelt?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt die maximale Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, die Ruhezeiten, Pausen, die Arbeit in der Nacht und im Schichtbetrieb sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen fest. Ziel ist der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durch klare Grenzen für die Arbeitszeit (§ 1 ArbZG).
2. Was ist die Höchstarbeitszeit pro Tag bzw. Woche?
Nach § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten wird. Daraus ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 60 Stunden.
3. Ist die Arbeitszeiterfassung Pflicht?
Ja, seit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 besteht in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit ihrer Beschäftigten einzuführen.
4. Wer ist von der Arbeitszeiterfassung befreit?
In der Praxis wird diskutiert, ob bestimmte Führungskräfte oder leitende Angestellte ausgenommen sind. Rechtlich ist das jedoch noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich gilt: Alle Arbeitszeiten sind zu erfassen, auch im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit – es sei denn, der Gesetzgeber regelt ausdrücklich Ausnahmen.
5. Kann die Vertrauensarbeitszeit kontrolliert werden?
Ja. Auch bei Vertrauensarbeitszeit müssen Arbeitgeber ein System zur Arbeitszeiterfassung bereitstellen. Die Arbeitszeit muss dokumentiert werden, auch wenn Ort und Zeit der Arbeit flexibel sind. Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
6. Welche Regelungen gibt es im Arbeitszeitgesetz zur Schichtarbeit?
Das ArbZG enthält spezielle Vorschriften zur Nacht- und Schichtarbeit (§§ 6 ff. ArbZG). Beschäftigte in Schichtarbeit müssen angemessen geschützt werden, etwa durch:
- Besondere Ruhezeiten
- Gesundheitsschutzuntersuchungen
- Zuschläge oder Ausgleichszeiten
Auch hier gilt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
7. Was ist bei der TVöD Arbeitszeit zu beachten?
Im öffentlichen Dienst gelten zusätzlich zum ArbZG die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit liegt meist bei 39 bzw. 40 Stunden, abhängig vom Bundesland. Auch hier kann es flexible Arbeitszeitmodelle geben (z. B. Gleitzeit), die der Mitbestimmung unterliegen.
8. Was ist betriebliche Arbeitszeit?
Der Begriff beschreibt die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeit im Betrieb, z. B. Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausenregelungen, Schichtpläne oder Gleitzeitmodelle. Der Betriebsrat hat bei der Gestaltung betrieblicher Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
9. Welche Rolle spielt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)?
Das TzBfG sichert den Anspruch auf Teilzeitarbeit und regelt die Bedingungen für befristete Arbeitsverträge. Es erlaubt Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 8 TzBfG). Der Betriebsrat sollte bei der Einführung oder Ablehnung von Teilzeitarbeit mitwirken.
10. Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der Arbeitszeitgestaltung?
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit, der Pausenregelungen, der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie der Einführung von Gleitzeit- oder Schichtsystemen. Auch bei der Einführung von Arbeitszeiterfassungssystemen ist der Betriebsrat zu beteiligen.