1. Was versteht man unter Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM)?
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Es dient dazu, Beschäftigte nach längerer Arbeitsunfähigkeit dabei zu unterstützen, gesund und dauerhaft an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren – durch gezielte Maßnahmen zur Wiedereingliederung.
2. Wer hat Anspruch auf ein BEM-Verfahren?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, haben Anspruch auf ein BEM Verfahren. Dabei ist es unerheblich, ob die Krankheit auf einem Arbeitsunfall oder auf einer privaten Erkrankung beruht.
3. Wie läuft ein BEM-Gespräch ab?
Das BEM Gespräch ist in der Regel das erste persönliche Gespräch im Verfahren. Es dient der gemeinsamen Klärung, wie eine Wiedereingliederung gelingen kann. Dabei geht es um mögliche Unterstützungsangebote, betriebliche Anpassungen und individuelle Bedürfnisse – freiwillig, vertraulich und ergebnisoffen.
4. Was ist das Ziel eines BEM?
Das Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, eine dauerhafte Wiedereingliederung zu ermöglichen, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Es dient damit dem Schutz der Gesundheit und dem Erhalt des Arbeitsplatzes.
5. Welche rechtlichen Grundlagen gelten für das Betriebliche Eingliederungsmanagement?
Die rechtliche Grundlage ist § 167 Abs. 2 SGB IX. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem BEM-Gesetz, tariflichen Vereinbarungen oder betrieblichen Regelungen.
6. Welche Rechte und Pflichten haben Beschäftigte bei der Wiedereingliederung?
Die Teilnahme am BEM Verfahren ist freiwillig. Beschäftigte haben das Recht auf Information, Mitwirkung und Schweigeschutz. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht. Der Arbeitgeber darf aus einer Ablehnung keine Nachteile ableiten. Auch beim Wiedereingliederungsplan haben Beschäftigte ein Mitspracherecht.
7. Was ist das Hamburger Modell und wie ist der Ablauf?
Das sogenannte Hamburger Modell ist eine Form der stufenweisen Wiedereingliederung. Der Ablauf sieht vor, dass nach längerer Krankheit die Arbeitszeit und Belastung schrittweise gesteigert werden. Grundlage ist ein ärztlich begleiteter Wiedereingliederungsplan, der individuell angepasst wird.
8. Welche Rolle spielt der BEM-Beauftragte?
Ein BEM Beauftragter koordiniert das Verfahren, organisiert das Erstgespräch und ist Ansprechpartner für alle Beteiligten. Er oder sie arbeitet eng mit dem Betriebsarzt, dem Betriebsrat und – sofern gewünscht – mit den Betroffenen selbst zusammen. Ziel ist eine gelingende BEM Eingliederung.
9. Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat beim BEM?
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung des BEM Verfahrens sowie Informationsrechte über die Grundstruktur. Er kann auf Wunsch des oder der Betroffenen auch beim BEM Gespräch teilnehmen. Damit wird sichergestellt, dass Interessenvertretung und Vertrauen gewährleistet sind.
10. Wie kann ein Betrieb das BEM erfolgreich etablieren?
Ein strukturiertes BEM Verfahren mit klar definierten Abläufen, geschultem Personal und vertrauensvollen Rahmenbedingungen ist entscheidend. Eine transparente Kommunikation und die Beteiligung aller relevanten Akteure – wie BEM-Beauftragter, Führungskräfte und Betriebsrat – fördern eine nachhaltige Wiedereingliederung nach Krankheit.