Vereinfacht ausgedrückt: In der Einigungsstelle gilt Schlichten statt Richten. Die Einigungsstelle ist kein Gericht, sondern ein innerbetriebliches Organ der Betriebsverfassung, welches schlichtet, aber letztlich auch entscheidet. Sie soll Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat quasi im Wege der Mediation lösen. Das Ziel der Einigungsstelle findet sich bereits in ihrem Namen: Es soll eine Einigung herbeigeführt werden, die den Streit der Betriebsparteien auf Dauer befriedet.
Es gibt sog. „erzwingbare Einigungsstellen“ und freiwillige. Erzwingbar bedeutet, dass der Gesetzgeber für diese Themen in der Einigungsstelle zum Schluss auch eine Lösung gegen den Willen der anderen Seite vorsieht. Wichtige Themen wie Arbeitszeitmodelle, IT-Systeme, Urlaubsgrundsätze, Gruppenarbeit etc. werden in der Einigungsstelle so lange verhandelt, bis eine möglichst interessensgerechte Lösung erarbeitet wurde. Es geht also nicht um Recht haben, sondern um die Entwicklung einer Vereinbarung.
Die Einigungsstelle ist anzurufen. Hier sucht man im Telefonbuch vergebens, vielmehr hilft ein klarer Ablauf, um die Einigungsstelle ins Leben zu rufen. Zunächst muss der Betriebsrat oder die Geschäftsführung erkennen, dass die Verhandlungen ohne fremde Hilfe keinen Sinn machen.
Dann erfordert es der Mitteilung an die andere Seite mit folgenden Inhalten:
Betriebsräte müssen dabei Formalien der Beschlussfassung einhalten, die Arbeitgeber haben es da etwas einfacher.
Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden. Meist sind zwei bis drei Beisitzer pro Seite aktiv.
Im Normalfall kommt der Vorsitzenden aus der Arbeitsjustiz und die Beisitzer müssen nicht dem Betrieb angehören und sind z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gewerkschaftler oder sonst fachkundige Personen und Experten. Denn deren Sachverstand soll ja helfen, eine Lösung zu entwickeln, die die Betriebspartner alleine nicht gefunden haben.
Auch die Einigungsstelle kostet Geld und sicherlich nicht wenig. Der Arbeitgeber hat alleine die Kosten zu tragen. Dazu zählen die Verdienstausfälle der Betriebsräte, die Honorare vom Vorsitzenden und externen Beisitzern, die Raummieten, Verpflegungskosten etc. Doch am Ende steht ein sachgerechtes Ergebnis. Auf dem ersten Blick mag ein Gerichtsverfahren vielleicht günstiger wirken, doch der Instanzenzug und der Zeitverlust, die emotionalen Schlammschlachten, wer als Gewinner oder Verlierer aus dem Prozess hervorgeht, sind auf Sicht hin viel teurer als die Kosten einer Einigungsstelle, in der man sich externen Sachverstand und eine schnellere Lösung einkauft.
Die Einigungsstelle ist der Mediationsansatz im Rahmen des BetrVG. Der Gesetzgeber hat bewusst den Betriebsparteien selbst ein Instrument an die Hand gegeben, um betriebliche Streitigkeiten zu lösen. Gerichtsverfahren als Alternative drehen sich um Anträge, Formalien und der Sachverhalt muss in Schriftsätzen vorgetragen werden. Die Einigungsstelle basiert auf mündlichen Argumenten und Diskussionen. Im Idealfall kennt sie keine Verlierer, sondern drei Gewinner, den Arbeitgeber, den Betriebsrat und die Mitarbeiter.
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