Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, § 14 I BetrVG, wobei die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wird, § 14 II BetrVG. Der Wahlvorstand leitet diese Wahl ein, führt sie durch und stellt das Wahlergebnis fest, § 18 I BetrVG.
Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, § 14 I BetrVG, wobei die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wird, § 14 II BetrVG. Der Wahlvorstand leitet diese Wahl ein, führt sie durch und stellt das Wahlergebnis fest, § 18 I BetrVG.
Besteht noch kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder falls ein solcher nicht besteht der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand, welcher die Wahl des neuen Betriebsrats leitet, § 17 I BetrVG.
Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt, § 17 II BetrVG. Ausnahmsweise kann auch, wenn in der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand bestellt wird, das Arbeitsgericht einen solchen Wahlvorstand einsetzen.
Besteht der Betriebsrat bereits, bestellt dieser spätestes zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand, § 16 I BetrVG. Dieser führt dann die Wahl für einen neuen Betriebsrat durch.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwei Wahlverfahren vor, wobei die Größe des Betriebs entscheidend für die Frage ist, welches Verfahren anzuwenden ist. In Betrieben mit fünf bis 50 Beschäftigten ist ein vereinfachtes Wahlverfahren möglich, in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten wird nach dem normalen Wahlverfahren gewählt.
Zur Wahl des Betriebsrats können alle wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, § 14 BetrVG. Jeder Wahlvorschlag muss von einer bestimmten Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterschrieben sein. Ist die erforderliche Anzahl an Unterzeichnungen vorhanden, stehen die jeweiligen ArbeitnehmerInnen zur Wahl.
Es können alle wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen als Bewerber vorgeschlagen werden, die seit sechs Monaten dem Betrieb angehören. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, § 8 I BetrVG.
Ob und welche Fristen zu beachten sind, hängt insbesondere davon ab, ob in einem großen oder kleinen Betrieb eine Betriebsratswahl durchgeführt wird oder ob ein Betriebsrat komplett neu gegründet wird. Die Einhaltung der Fristen für die Betriebsratswahl gehört zu den Pflichten des Wahlvorstands, werden die Fristen nicht eingehalten, ist die Betriebsratswahl anfechtbar. Deswegen liegt ein Schwerpunkt in Schulungen in der Beachtung der Fristen.
Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber, § 20 III BetrVG.
Die Betriebsratswahlen finden regelmäßig alle vier Jahre statt und zwar in der Zeit vom 01. März bis 31.Mai, § 13 I BetrVG, als nächsten wieder in 2022.
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt, § 1 BetrVG. Dabei wird der Betriebsrat nicht gegründet, sondern nach den oben genannten Grundsätzen gewählt.
Wer an der Wahl teilnehmen darf hängt davon ab, wer wahlberechtigt ist. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 7 BetrVG.
Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei Betriebsratsmitgliedern. Er führt die Betriebsratswahl durch, organisiert also alles rund um die Wahl. Dabei soll er gewährleisten, dass die Betriebsratswahl unparteiisch abläuft und niemand die Wahl beeinflusst.
Die umfangreichen Regelungen zur Betriebsratswahl sind Thema dieses Seminars. Sie erhalten wichtige Tipps zum normalen und vereinfachten Wahlverfahren. Sie erfahren, auf welche Formalien und Fristen zu achten ist und erkennen, wie Verfahren zügig durchgeführt und Wahlanfechtungen vermieden werden können!