1. Wann darf eine Betriebsratswahl durchgeführt werden – und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine Betriebsratswahl kann stattfinden, wenn im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind, von denen mindestens drei wählbar sind (§ 1 BetrVG). Die Wahl erfolgt regelmäßig alle vier Jahre – zuletzt 2022, also wieder 2026. In bestimmten Fällen (z. B. Stilllegung, Umstrukturierung, erstmalige Wahl) kann auch außerhalb des Turnus gewählt werden.
2. Wie wird der Wahlvorstand bestellt – und was sind seine Hauptaufgaben?
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Betriebsrat bestellt. Ist kein Gremium vorhanden, kann er in einer Wahlversammlung gewählt oder vom Arbeitsgericht eingesetzt werden (§ 16 BetrVG). Seine Aufgaben umfassen:
- Erstellung der Wählerliste
- Erlass des Wahlausschreibens
- Prüfung der Wahlvorschläge
- Organisation des Wahlvorgangs
- Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses
Tipp: Eine strukturierte Checkliste hilft, alle Fristen und Dokumentationspflichten einzuhalten.
3. Wer ist wahlberechtigt – und wie wird die Wählerliste korrekt erstellt?
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben – unabhängig von Nationalität oder Beschäftigungsart (auch Teilzeit, Minijob, befristet). Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte. Die Wählerliste muss vollständig, korrekt und aktuell sein – sie ist die Grundlage der Wahl.
Achtung: Fehler in der Wählerliste sind häufigster Grund für Wahlanfechtungen.
4. Was regelt das Wahlausschreiben – und worauf ist bei Fristen zu achten?
Das Wahlausschreiben enthält alle relevanten Informationen zur Wahl: Termin, Ort, Art der Stimmabgabe, Fristen für Einsprüche gegen die Wählerliste und Einreichung von Wahlvorschlägen. Es muss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ausgehängt werden.
Fristen müssen exakt eingehalten werden – auch kleine Formfehler können die Wahl anfechtbar machen.
5. Wer darf kandidieren – und wie werden gültige Wahlvorschläge eingereicht?
Wählbar ist, wer am Wahltag mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist (§ 8 BetrVG). Wahlvorschläge müssen von einer bestimmten Anzahl an Wahlberechtigten unterzeichnet sein (abhängig von der Betriebsgröße) und fristgerecht eingereicht werden.
Tipp: Vorschläge prüfen – unvollständige oder formfehlerhafte Vorschläge können zur Ablehnung führen.
6. Wie läuft der eigentliche Wahlgang ab – und welche Unterschiede gibt es zwischen Persönlichkeits- und Listenwahl?
Je nach Betriebsgröße und eingereichter Wahlvorschläge wird entweder:
- eine Persönlichkeitswahl (Einzelwahl) oder
- eine Listenwahl (Verhältniswahl)
durchgeführt. Die Stimmen werden geheim und direkt abgegeben – entweder per Urnenwahl oder per Briefwahl. Bei der Auszählung müssen Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit berücksichtigt werden.
Fehler in der Auszählung oder Mandatsverteilung können das Wahlergebnis ungültig machen.
7. Wie wird die Stimmauszählung rechtssicher dokumentiert – und wann ist das Wahlergebnis gültig?
Die Stimmauszählung erfolgt öffentlich unter Leitung des Wahlvorstands. Das Ergebnis wird in einer Niederschrift festgehalten, die alle relevanten Zahlen enthält: Stimmen je Liste oder Person, ungültige Stimmen, Verteilung der Sitze. Anschließend erfolgt die Bekanntgabe.
Unklare oder fehlerhafte Dokumentation kann zur Wahlanfechtung führen.
8. Wann und wie kann eine Betriebsratswahl angefochten werden – und durch wen?
Eine Wahl kann z. B. von einem wahlberechtigten Arbeitnehmer, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber angefochten werden – wenn wesentliche Vorschriften verletzt wurden und das Wahlergebnis beeinflusst sein kann (§ 19 BetrVG). Die Frist zur Anfechtung beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Verfahrensfehler im Vorfeld können zu langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren führen.
9. Was bedeutet Wahlschutz – und wer steht unter besonderem Schutz?
Der Wahlschutz umfasst mehrere Aspekte:
- Behinderung der Wahl ist strafbar (§ 119 BetrVG)
- Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerber stehen unter besonderem Kündigungsschutz
- Der Arbeitgeber darf keine Einflussnahme auf Vorschläge oder Stimmverhalten nehmen
Verstöße gegen den Wahlschutz sind nicht nur anfechtungsrelevant, sondern auch arbeits- und strafrechtlich relevant.
10. Welche Kenntnisse sind laut Gesetz für Wahlvorstand und Betriebsrat erforderlich – und warum ist Schulung sinnvoll?
Nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 20 Abs. 3 BetrVG gilt: Mitglieder des Wahlvorstands und Betriebsräte dürfen an Schulungen teilnehmen, wenn die vermittelten Inhalte für die Wahl erforderlich sind. Das betrifft u. a.:
- Kenntnis aller Fristen
- Umgang mit fehlerhaften Vorschlägen
- rechtssichere Dokumentation
- Vermeidung typischer Fehlerquellen
Empfehlung: Mindestens zwei Personen mit Schulungsteilnah
me sollten die Wahl im Betrieb verantworten – das reduziert Risiken und schafft Rechtssicherheit.