Unser Experte für Arbeitsrecht gibt Ihnen einen schnellen Einblick und praxisnahe Antworten zur aktuellen Testpflicht in Betrieben.
Es gibt derzeit (noch) keine verbindlich geregelte Pflicht für Unternehmen, ihre Mitarbeiter zu testen. Ebenfalls besteht auch für die Mitarbeiter nicht die Pflicht, sich testen zu lassen.
Viele Arbeitgeber wollen ihre Mitarbeiter trotz fehlender gesetzlicher Grundlage testen und solche Testangebote in ihren Betrieben einführen.
Dabei stehen für die Arbeitgeber bei ihrer Abwägung nicht hauptsächlich die Kosten für solche Schnelltests im Vordergrund, vielmehr geht ihnen um die Verhinderung eines hohen Krankenstands durch eine Coronainfektion – und damit um Produktionsausfälle und Betriebsschließungen.
Nachdem die Bundesregierung hier zögert, führen viele Arbeitgeber auf Basis des bestehenden Arbeitsschutzgesetzes (§ 3 I ArbSchG) eine Testpflicht in ihrem Unternehmen ein. Denn danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu erhalten und zu verbessern. In der Regel sehen die Betriebsräte das positiv und gestalten das in Betriebsvereinbarungen aus.
Eine solche Testverpflichtung der Mitarbeiter lässt sich dann begründen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an solchen Tests für den Betriebsablauf besonders hoch ist. Aber natürlich sind hierbei arbeits- und datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Immerhin reden wir über sensible Gesundheitsdaten der Beschäftigten und damit sind deren Grundrechte betroffen.
Aber wann, wenn nicht in einer Pandemie sollte diese Abwägung zugunsten der Testpflicht ausfallen. Ein kurzes Drehen mit dem Teststäbchen in der Nase stellt einen lediglich minimalen Gesundheitseingriff dar, dem ein großer Nutzen, nämlich die Unterbrechung von Infektionsketten in den Unternehmen und der Schutz der Kollegen gegenübersteht. Aber Voraussetzung ist unserer Auffassung eine Betriebsvereinbarung, die den Umgang mit den Daten, die Art und den Ort der Testung etc. ausgestaltet.
Wenn diese Testpflicht sauber mitbestimmt geregelt ist und ein Mitarbeiter sich dann nicht testen lassen möchte, droht ihm die unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Denn er verstößt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine Testpflicht geeinigt haben, gegen eine arbeitsvertragliche Pflichte.
Aber arbeitsrechtlich ist das abschließend alles noch nicht endgültig entschieden. Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung wäre sicherlich sinnvoller gewesen als die unsägliche Gründonnerstag-Diskussion.