Gründung und Wahl eines Betriebsrats

Was ist der Betriebsrat und wann kann er gegründet werden? Zudem gehen wir auf die Wahl des Betriebsrats sowie den genauen Ablauf ein.

Was ist der Betriebsrat?

Der Betriebsrat dient als Repräsentant der Belegschaft eines Unternehmens zur Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.

Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb ab mindestens fünf Beschäftigten (einschließlich Auszubildender, Aushilfen etc.), von denen drei wählbar sind, gegründet werden. Die Betriebsratswahl darf vom Arbeitgeber nicht behindert oder verboten werden.

Größe des Betriebsrats

In jedem Betriebsrat gibt es einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebes und ist in § 9 BetrVG festgelegt. Bei Betrieben mit bis zu 20 Wahlberechtigten besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, bei bis zu 50 aus drei Personen, bei bis zu 100 aus fünf Personen usw.


Wie läuft die Wahl des Betriebsrats ab?

Wer ist wahlberechtigt und wer ist wählbar?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (gem. § 7 BetrVG). Dies schließt auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen, Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer ein, wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind. Von der Wahl ausgeschlossen sind neben den Geschäftsführern andere leitende Angestellte und Gesellschafter.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, sind diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die zum Zeitpunkt der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

Die Betriebsversammlung

In der Regel bestellt in Betrieben ohne Betriebsrat der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. Im Falle, dass es solche Institutionen nicht gibt, muss eine Betriebsversammlung (Versammlung aller Arbeitnehmer des Betriebes) einberufen werden. Die Betriebsversammlung findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt.

Nach Eröffnung der Betriebsversammlung und anschließender Wahl eines Versammlungsleiters (ohne Formvorschriften durch relative Mehrheit), kann der Betriebsrats-Wahlvorstand gewählt werden.

Die Wahl des Wahlvorstandes

Stimmberechtigt sind hierzu nicht nur alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes, sondern alle Arbeitnehmer des Betriebes, die an der Betriebsversammlung teilnehmen. Auch hierbei ist keine förmliche Wahl erforderlich.

Der Wahlvorstand besteht aus mind. drei wahlberechtigten Arbeitnehmern (ungerade Zahl!), von denen einer den Vorsitz übernimmt. Dies gilt auch in kleinen Betrieben, in denen nur ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen ist. Jeder in den Wahlvorstand zu wählende Arbeitnehmer muss mit der Mehrheit der Stimmen der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer gewählt werden. Die einfache Mehrheit reicht nicht aus.

Sobald der Wahlvorstand feststeht, wählt die Betriebsversammlung den Vorsitzenden (absolute Mehrheit) oder der Wahlvorstand bestimmt seinen Vorsitzenden selbst.

Sind diese Schritte getan, hat der Wahlvorstand die Wahl zum Betriebsrat unverzüglich einzuleiten, diese durchzuführen und das Ergebnis festzustellen.