Recht der Schwerbehindertenvertretung

17/2007 - Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben (§ 90 Abs. 2a SGB IX). Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am heutigen Tage entschieden und damit einen seit längerem bestehenden Streit um die Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX beendet. Die Vorschrift war ins Gesetz eingefügt worden, um einer missbräuchlichen Erschwerung von Kündigungen zu begegnen.

Die Klägerin war seit 1995 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 6. Dezember 2004, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Kurz zuvor am 3. Dezember 2004 hatte die Klägerin bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt. Dem Antrag wurde im April 2005 rückwirkend zum 3. Dezember 2004 stattgegeben. Im Kündigungsschutzprozess machte die Klägerin geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil sie am 6. Dezember 2004 bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei und somit den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX in Anspruch nehmen könne.

Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Nach § 90 Abs. 2a SGB IX stand der Klägerin, obwohl sie bei Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, kein Sonderkündigungsschutz zu. Sie hat ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 -

04/2004 - Vertretung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten bei Verhinderung

Zur Heranziehung von stellvertretenden Mitgliedern nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, werden nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. In Betrieben oder Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen kann die Vertrauensperson gemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX das mit der höchsten Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder zur Aufgabenerledigung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Das gilt auch für den Fall der Verhinderung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen Mitglieds. Sind die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben iSd. § 94 Abs. 1 SGB IX verhindert, sind die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bei Erforderlichkeit nur für die Dauer des jeweiligen Einzelfalls von dem stellvertretenden Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl wahrzunehmen. Für die Dauer dieser Tätigkeit ist das stellvertretende Mitglied nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX von seiner beruflichen Tätigkeit befreit. Einer Zustimmung oder Freistellung durch den Arbeitgeber bedarf es dazu nicht.

Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Streit zwischen einer Schwerbehindertenvertretung und einem Arbeitgeber entschieden, in dessen Dienststelle ca. 300 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus der Vertrauensperson und sechs stellvertretenden Mitgliedern. Die Vertrauensperson ist nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Sie zieht das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl zur Erledigung bestimmter Aufgaben ständig nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX heran. Der Arbeitgeber hat die Zustimmung zur Aufgabenwahrnehmung durch weitere stellvertretende Mitglieder bei der Verhinderung der Vertrauensperson und/oder des herangezogenen stellvertretenden Mitglieds nicht erteilt. Darin sieht die Schwerbehindertenvertretung eine unzulässige Behinderung ihrer Tätigkeit.

Die Vorinstanzen haben den auf Unterlassung und Feststellung gerichteten Anträgen der Schwerbehindertenvertretung zum Teil stattgegeben. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder besteht kein Anspruch. Das weitere stellvertretende Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl ist nur zur Vertretung der Vertrauensperson berufen. Die Vertretung setzt aber voraus, dass in der Zeit der Verhinderung der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten Stimmenzahl Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung anfallen. Das hat die Schwerbehindertenvertretung im Streitfall nicht vorgetragen.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 - 3 TaBV 2346/02 und 2386/02

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de

BAG, Beschluß vom 07.04.2004 - 7 ABR 35/03

04/2004 - Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren

Nach § 18 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwVWO) ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, wenn ein Betrieb oder eine Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen besteht und dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchgeführten Wahlanfechtung darüber zu entscheiden, ob in einem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung) gebildeten Betrieb eines Einzelhandelsunternehmers die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden konnte, der aus Verkaufsstellen besteht, die bis zu 60 km auseinander liegen.

Der Siebte Senat hat, wie die Vorinstanzen, die Voraussetzung der Verordnung für ein vereinfachtes Wahlverfahren nicht für gegeben erachtet und die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für unwirksam erklärt. Die Teile des Betriebs (Verkaufsstellen) des anfechtenden Arbeitgebers liegen räumlich so weit auseinander, dass ein förmliches Verfahren, wie es die §§ 1 bis 17 SchwVWO beschreiben, geboten war. Dieses muss nur dann nicht durchgeführt werden, wenn - neben der geringen Anzahl von Wahlberechtigten - durch die räumliche Nähe der Betriebsteile eine Kenntnis der Wahlberechtigten über die Verhältnisse des Betriebs in seiner Gesamtheit, insbesondere über die wählbaren Belegschaftsmitglieder gewährleistet ist. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn persönliche Kontaktmöglichkeiten aller Belegschaftsmitglieder untereinander durch eine Entfernung von bis zu 60 km nur unter Aufwendung von Kosten und Reisezeiten von mehr als einer Stunde denkbar sind.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. April 2003 - 21 TaBV 4/02

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de

BAG, Beschluß vom 07.04.2004 - 7 ABR 42/03