Personalvertretungsrecht

04/2004 - Ausschluss von geringfügig Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Mitbestimmung rechtswidrig

§ 4 Abs. 5 Thüringer Personalvertretungsgesetz ist verfassungswidrig

Gegenstand des Normenkontrollverfahren der PDS-Fraktion im Thüringer Landtag war die Frage der Vereinbarkeit von Vorschriften des ThürPersVG mit Art. 37 III der Thüringer Verfassung, der den Beschäftigten und ihren Verbänden nach Maßgabe der Gesetze ein Grundrecht auf Mitbestimmung in Angelegenheiten ihrer Betriebe, Unternehmen und Dienststellen gewährt.

Der Normenkontrollantrag hatte teilweise Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof hat den von der Antragstellerin beanstandeten und schon im alten PersVG von 1993 enthaltenen § 4 V Nr. 5 ThürPersVG, nach dem Mitarbeiter mit geringer Wochenarbeitszeit von der Mitbestimmung ausgenommen sind, für verfassungswidrig erklärt, weil es nicht allein von der Arbeitszeit - unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit - abhängt, ob ein Mitarbeiter als in seine Dienststelle eingegliederter "Beschäftigter" Träger des Mitbestimmungsgrundrechts ist und dem Schutz des Personalvertretungsrechts unterfällt.

Dagegen hat der Verfassungsgerichtshof die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften, die bei der Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes im Jahre 2001 geändert oder neu in das Gesetz eingefügt worden waren, für vereinbar mit Art. 37 III der Thüringer Verfassung erklärt. Durch diese Vorschriften ist u.a. die Zahl der Mitglieder des Personalrats in Dienststellen mit mehr als 3.000 Beschäftigten auf 15, die Mindestzahl der Vertreter der einzelnen Beschäftigtengruppen (Beamte, Angestellte und Arbeiter) im Personalrat auf höchstens 4 und die Zahl der Mitglieder der Bezirks- und Hauptpersonalräte auf höchstens 13 verringert worden.

Mit diesen Neuregelungen, die das Ziel verfolgen, das ThürPersVG an die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Verwaltungstätigkeit anzupassen, hat der Landesgesetzgeber den ihm durch Art. 37 III der Thüringer Verfassung gewährten Spielraum bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Mitbestimmung nicht überschritten. Diese Verfassungsnorm verpflichtet den Gesetzgeber weder, das Recht auf Mitbestimmung in einem umfassenden und unbeschränkten, d.h. maximalen Sinne zu gewährleisten, noch legt sie ihn auf ein bestimmtes - z.B. an dem Standard von 1993 orientiertes - Mitbestimmungsmodell fest.

Quelle: Pressemitteilung des Thüringer Verfassungsgerichtshof vom 20.04.2004

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20.04.2004 - VerfGH 14/02