Gesamtbetriebsrat

09/2004 - Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat und Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG entsendet jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern zwei seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Die Auswahl der zu entsendenden Mitglieder erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats gem. § 33 BetrVG und nicht durch Verhältniswahl. Denn § 47 Abs. 2 BetrVG schreibt kein besonderes Wahlverfahren vor. Dieses ist auch nicht aus Gründen des Minderheitenschutzes zwingend geboten. Demgegenüber sind die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses seit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ab dem 28. Juli 2001 gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 iVm § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG von den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Die Verweisung in § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf die Grundsätze der Verhältniswahl nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist auch kein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Hierfür bietet das Gesetzgebungsverfahren keine sicheren Anhaltspunkte. Diese beiden Rechtsfragen entschied der 7. Senat in zwei Verfahren mit Unternehmen der Bahn.

Der Betriebsrat eines DB Unternehmens wählte die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder durch Mehrheitswahl. Der Gesamtbetriebsrat eines anderen DB Unternehmens wählte die weiteren Mitglieder seines Gesamtbetriebsausschusses ebenfalls durch Mehrheitswahl. Beide Wahlen wurden angriffen. Der Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat war nicht unwirksam, da er zu Recht gem. § 33 BetrVG durch Mehrheitswahl zustande kam. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses aufgrund Mehrheitswahl musste für unwirksam erklärt werden.

Vorinstanzen: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 10. Juli 2003 - 9 TaBV 114/02 - und - 9 TaBV 162/02

Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 und 7 ABR 62/03

Sachaufwand und Kosten des Betriebsrats

47/2010 - Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds

Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Vom Arbeitgeber zu tragen sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur "das natürliche Recht der Eltern", sondern auch "die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht". Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher - anders als zuvor das Landesarbeitsgericht - dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter entsprochen, die von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige berufstätige Tochter lebte, welche die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt hatte. Die Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt 600,-- Euro auch der Höhe nach für erforderlich halten.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 TaBV 79/07

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08

09/2004 - Rechtsanwaltsvergütung bei gleichzeitiger Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG

Der Arbeitgeber ist unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehört auch die Vergütung des von diesem beauftragten Rechtsanwalts. Der Anspruch könnte nicht bestehen, wenn ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung des Mandats gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO verstößt. Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das zu kündigende Betriebsratsmitglied vertritt. Das gilt jedenfalls solange, wie der Betriebsrat ebenso wie das betroffene Betriebsratsmitglied die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds verhindern will.

Deshalb hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts einen Arbeitgeber verpflichtet, einem Rechtsanwalt die Vergütung zu zahlen, der in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG den Betriebsrat und das zu kündigende Betriebsratsmitglied vertreten hat. Das Beschlussverfahren wurde noch vor der streitigen Entscheidung durch Rücknahme des Ersetzungsantrags beendet.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 10 TaBV 94/03

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.08.2004 - 7 ABR 60/03

Wirtschaftsausschuss

04/2004 - Wirtschaftsausschuss kann nachträglich wieder wegfallen

Vorsicht bei Verringerung der Belegschaftsstärke

Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, ob der Wirtschaftsausschuss fortbesteht, wenn seine Errichtungsvoraussetzungen später wegfallen. In § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist lediglich geregelt, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt werden. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass das Amt des Wirtschaftsausschusses endet, wenn die Belegschaftsstärke nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 Arbeitnehmer absinkt. Der Wirtschaftsausschuss besteht in diesem Fall nicht bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats fort.

Die Arbeitgeberin beschäftigte in ihrem Unternehmen früher mehr als 100 Arbeitnehmer. Im Mai 2002 wurde ein Wirtschaftsausschuss bestellt. Nach einem Personalabbau im Sommer 2002 arbeiten in dem Unternehmen dauerhaft nur noch 82 Arbeitnehmer. Seitdem informiert die Arbeitgeberin den Wirtschaftsausschuss nicht mehr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, weil sie meint, das Amt des Wirtschaftsausschusses habe wegen der Verringerung der Belegschaft geendet. Der Betriebsrat hat daraufhin beantragt, den Fortbestand des Wirtschaftsausschusses bis zum Ende der Amtszeit des Betriebsrats festzustellen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Antrag zurückgewiesen. Wegen der nicht nur vorübergehenden Verringerung der Belegschaft auf 82 Arbeitnehmer sind die Errichtungsvoraussetzungen für den Wirtschaftsausschuss in dem Unternehmen der Arbeitgeberin entfallen. Das hat die Beendigung der Amtszeit des Wirtschaftsausschusses zur Folge.

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 1 BV 65/03

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de

BAG, Beschluß vom 07.04.2004 - 7 ABR 41/03

Euro-Betriebsrat

09/2004 - Deutsche Tochter-Unternehmen von ausländischen Firmen (Nicht-EU) sind auskunftspflichtig

Bildung eines Euro-Betriebsrats - Die "Kühne & Nagel"-Entscheidung

Das deutsche Unternehmen der von der Schweiz aus geleiteten Kühne & Nagel-Gruppe ist verpflichtet, dem Gesamtbetriebsrat die Auskünfte zu erteilen, die für die Bildung eines Europäischen Betriebsrats für alle in der EU belegenen Unternehmen der Gruppe erforderlich sind. Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts, im Ergebnis wie die Vorinstanzen, entschieden. Er ließ den Einwand des Unternehmens nicht gelten, es besitze diese Informationen selbst nicht und die zentrale Leitung in der Schweiz ebenso wie die übrigen ausländischen Unternehmen der Gruppe weigerten sich, ihm die Auskünfte zu erteilen. Das deutsche Unternehmen muss erforderlichenfalls die Information durch die Unternehmen der Gruppe in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor den dortigen Gerichten einklagen. Die EG-Richtlinie über Europäische Betriebsräte sieht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 einen entsprechenden Auskunftsanspruch vor.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 1999 - 8 TaBV 4/99

BAG, Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR 32/99

04/2004 - Unternehmen muss Betriebsrat Informationen zur wirtschaftlichen Struktur geben

Praktische Anforderungen an die Errichtung eines Euro-BR werden erleichtert

Der Betriebsrat kann nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) von der örtlichen Unternehmensleitung die Auskünfte verlangen, die er benötigt, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats vorliegen. Dazu zählen insbesondere die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob es in einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe ein herrschendes Unternehmen gibt und welche Unternehmen von diesem abhängig sind. Auch eine natürliche Person kann herrschendes Unternehmen sein.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem Antrag eines Betriebsrats statt, der von der Arbeitgeberin - einer GmbH & Co KG - u.a. Auskunft über die nationalen und internationalen Beteiligungen ihres Kommanditisten und Firmengründers begehrte. Aufgrund von dessen Kapitalbeteiligung sowie der weitreichenden Befugnisse des von ihm dominierten "Gesellschafterbeirats" steht fest, dass der Firmengründer die Arbeitgeberin beherrscht. Um auch beurteilen zu können, ob und welche Unternehmen in anderen europäischen Ländern von dem Firmengründer abhängig sind, benötigt der Betriebsrat noch Kenntnisse über dessen direkte und indirekte Beteiligungen. Dem Anspruch des Betriebsrats steht der von den Unternehmen der bofrost-Gruppe geschlossene sog. Internationale Gleichordnungskonzernvertrag nicht entgegen. Dieser Vertrag schränkt die Beherrschungsmöglichkeiten des Firmengründers nicht ein. Bereits das Landesarbeitsgericht hatte dem Auskunftsbegehren entsprochen, nachdem es zur Auslegung der einschlägigen Richtlinie 94/45/EG eine Auskunft des Europäischen Gerichtshofs eingeholt hatte (EuGH Urteil vom 29. März 2001 - Rs C-62/99 - [bofrost]).

Vorinstanz: LAG Düsseldorf Teil-Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 5 TaBV 87/98

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de

BAG, Beschluß vom 30.03.2004 - 1 ABR 61/01

Geschäftsführung / Arbeitsbefreiung / Freistellung usw.

50/2010 - Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss er die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen. Wie das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf er auch davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder - etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher - anders als die Vorinstanzen - den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hat. Berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen nicht entgegen, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08

7 ABR 92/09 - Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten

Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2009 - 22 TaBV 874/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

  • A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.
  • Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in Hamburg. Sie betreibt in Deutschland mehr als 300 Filialen, in denen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Der Beteiligte zu 1. ist der in B in der Filiale am Standort G gebildete Betriebsrat. Er verfügt über einen internetfähigen Personalcomputer(PC) mit Intranetanschluss und E-Mail-Account. Einen Zugang zum world-wide-web (Internet) hat der Betriebsrat nicht. Auch die Filialleitung verfügt über keinen PC. Im Unternehmen der Arbeitgeberin haben die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses und die Mitarbeiter der in Hamburg ansässigen Personalabteilung einen Internetanschluss. Die Arbeitgeberin verfügt über eine Internet-Flatrate.
  • Der Betriebsrat hat mit dem am 15. November 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren von der Arbeitgeberin ua. die Freischaltung eines Internetanschlusses verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein Internetanschluss sei notwendig zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stünden der Freischaltung eines Internetanschlusses nicht entgegen.
  • Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, für den Beteiligten zu 1. einen Internetanschluss freizuschalten.
  • Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Internetzugang sei für die konkrete Aufgabenstellung des Betriebsrats nicht erforderlich. Dieser könne sich die notwendigen Informationen auch auf anderem Weg beschaffen. Der Betriebsrat habe bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft die einem Internetanschluss entgegenstehenden betrieblichen Interessen unberücksichtigt gelassen. Für sie entstünden durch die Einrichtung und Unterhaltung der Internetverbindung Kosten. Darüber hinaus sei mit Folgekosten durch erforderliche Schulungen im Umgang mit dem Internet und die Zunahme an Betriebsratstätigkeiten aufgrund zu erwartender Internetrecherchen zu rechnen. Schließlich berge ein Internetanschluss zwangsläufig ein größeres Risiko des Eindringens von Viren oder Hackern in das Netzwerk. Auch das geringe Ausstattungsniveau der Filialleitung sei zu berücksichtigen.
  • Die Vorinstanzen haben dem auf Freischaltung eines Internetzugangs gerichteten Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Ziel der Antragsabweisung weiter.
  • B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Nutzung einzurichten. Zu den weiteren Gründen siehe den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.2.2010, 7 ABR 92/09 unter www.bundesarbeitsgericht.de

Siehe auch Beschluss des 7. Senats vom 17.2.2010 - 7 ABR 105/09

03/2010 - Internet für den Betriebsrat

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08

7 ABR 15/08 - Elektronisches Leserecht der Dateien und E-Mail Korrespondenz des Betriebsrats

Leitsätze
Jedes Mitglied des Betriebsrats verfügt nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen.

Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 2007 - 12 TaBV 86/07 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betriebsrat verpflichtet wird, den Beteiligten zu 1. bis 4. die Möglichkeit zu geben, jederzeit auf elektronischem Weg die unter „\Stnt01\g_br“ abgespeicherten Daten sowie in die unter seinem E-Mail-Konto (E-Mail-Adresse) eingehenden und ausgehenden E-Mails Einsicht nehmen zu können.

Zu den Gründen siehe den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.8.2009, 7 ABR 15/08 unter www.bundesarbeitsgericht.de

08/2004 - Privatnutzung eines Dienstwagens durch BR-Mitglied

Besteht der Anspruch nach Freistellung weiter?

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Deshalb hat ein von der beruflichen Tätigkeit vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied Anspruch auf die weitere private Nutzung eines Dienstwagens, wenn ihm vor der Freistellung zur Durchführung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ein Dienstwagen überlassen worden war und er das Fahrzeug auch privat nutzen durfte. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des Vergütungsanspruchs, der dem Arbeitnehmer wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht entzogen werden darf.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit als Vertriebsdisponent einen Pkw überlassen, den er auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil wurde versteuert. In dem Nutzungsvertrag ist bestimmt, dass die Gebrauchsüberlassung im Falle der Freistellung von der Dienstpflicht entschädigungslos endet. Nachdem der Kläger als Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 BetrVG vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellt worden war, gab er den Dienstwagen nach Aufforderung der Beklagten zurück. Seine Klage auf die erneute Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sowie Schadensersatz wegen der vorübergehend entgangenen Nutzungsmöglichkeit hatte letztinstanzlich beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger während der Dauer seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied einen Pkw zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen und den durch die Vorenthaltung des Dienstwagens entstandenen Schaden zu ersetzen.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 4. Juli 2003 - 11 Sa 190/03 -

BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 7 AZR 514/03

02/2004 - Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds

Ein Betriebsratsmitglied kann nach § 37 Abs 3 Satz 1 BetrVG zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit der Betriebsratstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen.

BAG, Urteil vom 16.04.2003 - 7 AZR 423/01

Schulungsteilnahme, § 37 VI BetrVG

03/2005 - Freie Wahl des Seminarveranstalters möglich

Betriebsrat braucht sich nicht auf Schulung des Arbeitgeberverbandes verweisen lassen

Der Betriebrat muss sich bei der Auswahl einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG nicht auf eine kostenlose Schulung des Arbeitgeberverbandes verweisen lassen.

Ein dreikoepfiger Betriebsrat beschloss, alle drei Mitglieder an einer Gewerkschaftsschulung zum Thema Arbeitsrecht I teilnehmen zu lassen. Ein BR-Mitglied befand sich in der zweiten Amtsperiode, die anderen beiden waren neu gewaehlt. Als der Betriebsrat den Beschluss seinem Arbeitgeber vorlegte, verwies dieser den Betriebsrat auf eine kostenlose Schulung seines Arbeitgeberverbandes zum gleichen Thema. Der Betriebsrat weigerte sich, diese Schulung zu besuchen mit dem Argument, dem Arbeitgeber stehe kein Recht zur Bestimmung der Inhalte zu, die der Betriebsrat sich aneignen moechte, zudem seien die Kosten der Gewerkschaftsschulung angemessen. Darauf entgegnete der Arbeitgeber, dass es dem Betriebsratsmitglied aus der zweiten Amtszeit an der Erforderlichkeit fehle und dass das von ihm vorgeschlagene Seminar zudem mehr Themen enthalte und somit besonders geeignet sei.

Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht. Es stellte zunaechst, unter Berufung auf das Bundesarbeitsgericht fest, dass Grundkenntnisse im Arbeitsrecht fuer die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Dies gilt auch fuer das langjaehrige Betriebsratmitglied. Zwar erwirbt ein Betriebsratsmitglied im Verlauf seiner Taetigkeit arbeitsrechtliche Kenntnisse, aber die Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG dienen auch dazu, diese Kenntnisse zu systematisieren, dem Betriebsrat Einschaetzungs- und Bewertungsmaßstaebe naeher zu bringen und ihm den Zugang zu komplizierteren Formulierungen des Gesetzes und den Kommentierungen zu erleichtern. Darueber hinaus aendert sich das Arbeitsrecht rasch. Der Betriebsrat muss sich auch nicht auf die kostenfreie Schulung des Arbeitgeberverbandes verweisen lassen. Der Betriebsrat hat ein Auswahlermessen bei der Wahl der inhaltlichen Schwerpunkte. Er kann somit das Seminar auswaehlen, welches den betrieblichen Beduerfnissen am besten entspricht. Es ist dem Betriebsrat auch nicht zuzumuten, das Seminar mit taeglicher An- und Abreise zu besuchen. Schon eine Entfernung des Seminarorts von 74 km und eine einfache Fahrtzeit von mindestens einer Stunde sprechen dagegen. Hinzu kommt, dass der allabendliche Austausch zwischen den einzelnen Teilnehmern und dem Referenten wichtig ist, um das Gehoerte mit Beispielen aus der Praxis aufzufuellen.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2004 - 12 BV 56/04

02/2005 - Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

Wie werden die während eines Schulungstages anfallenden Pausen behandelt?

Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstags anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Fall eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds entschieden, das die Zahlung von Vergütung für in Anspruch genommenen Freizeitausgleich geltend gemacht hatte.

Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden teilzeitbeschäftigt. Andere Arbeitnehmer der Beklagten haben individuelle regelmäßige Arbeitszeiten von 5 bis 40 Stunden pro Woche. Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrats und nahm in der Woche vom 8. - 12. Juli 2002 an einer Betriebsratsschulung teil. An den einzelnen Schulungstagen fanden verschiedene Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken statt. Ende Juli/Anfang August 2002 wurde der Klägerin auf ihren Antrag Freizeitausgleich von 21 Stunden gewährt. Die Beklagte zahlte dafür jedoch keine Vergütung. Die Vorinstanzen haben der Zahlungsklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfasst zwar auch die außerhalb ihrer Arbeitszeit während der Schulungstage angefallenen Pausen. Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer der Abteilung der Klägerin, die maximal 25 Stunden pro Woche arbeiten, beschränkt. Maßgeblich für den Umfang des Freizeitausgleichs ist vielmehr die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zur betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wurde der Rechtsstreit aber zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2004 - 21 Sa 104/03

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04

11/2004 - Freizeitausgleich für Reisezeit von und zu BR-Seminaren?

Neues zum Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Nimmt ein Betriebsratsmitglied wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Der Umfang des Freizeitausgleichs ist nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dabei kommt es auf die konkrete zeitliche Lage der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem betreffenden Schulungstag an. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Fall eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds entschieden, das Freizeitausgleich für die Dauer der Heimreise von einer Betriebsratsschulung geltend gemacht hatte.

Die Klägerin nahm in der Zeit vom 2. bis 5. Oktober 2001 an einer Betriebsratsschulung teil. Die Schulungsveranstaltung endete freitags um 12:00 Uhr. Die Heimreise erfolgte am selben Tag in der Zeit von 14:18 Uhr bis 18:00 Uhr. Die persönliche Arbeitszeit der Klägerin endet, ebenso wie diejenige vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ihrer Abteilung, freitags um 12:00 Uhr. Die Klage auf Gewährung von Freizeitausgleich im Umfang von 4 Stunden für die Dauer der Rückreise von der Schulung wurde vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts, ebenso wie zuvor vom Landesarbeitsgericht, abgewiesen. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nicht, weil die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in der Abteilung der Klägerin freitags um 12:00 Uhr endet.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2004 - 17 Sa 70/03 -

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04

04/2004 - GBR-Mitglieder dürfen Inhouse-Schulung einem offenen Seminar vorziehen

Kosten müssen verhältnismäßig sein

Selbst wenn ein sog. offenes Seminar kostengünstiger gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, warum ein Gesamtbetriebsrat in jedem Fall gezwungen sein soll, ein solches Seminar in Anspruch zu nehmen. Wenn es aus seiner Sicht den Bedürfnissen seiner Mitglieder eher entspricht, ein speziell auf das Unternehmen zugeschnittenes Seminar zu besuchen, führt dies nicht automatisch zu einer Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Vielmehr müssten dann die Kosten eines solchen individuellen Seminars außer Verhältnis zu den Kosten eines Seminars stehen, das im gleichen Umfang diesem Schulungsbedürfnis entspricht.

Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluß vom 10.02.2004 - 8 BV 307/03

02/2004 - Erforderlichkeit einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Thema: Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema „Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf“ kann nach § 37 VI BetrVG nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn ein konkreter, aktueller, betriebsbezogener Anlaß besteht, d. h. wenn konkret vorhersehbar ist, daß der Betrieb direkt oder indirekt von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sein wird. Die Vermittlung von Kenntnissen aus dem Gebiet des Arbeitskampfes gehört nicht zur Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Arbeitsrechts.

LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2003 - 10 Sa 141/03