Die 5 häufigsten Einwände des Arbeitgebers und wie Sie kontern können

Sie möchten ein Seminar besuchen und der Arbeitgeber bringt Einwände. In diesem Beitrag gehen wir auf die fünf häufigsten Einwände und ein zeigen Ihnen, wie Sie elegant kontern können und eine Genehmigung für die Weiterbildung erhalten.

1. „Die Kosten für die Schulung und Reisekosten sind zu hoch.“

Natürlich muss der Betriebsrat bei den entstehenden Kosten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und prüfen. Also hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass nicht unnötige Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht einseitig eine Obergrenze für die Kosten einer Schulung festlegen. Dies wäre ein Verstoß gegen die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gem. § 40 Abs. 1 BetrVG.

2. „Es soll nur ein Betriebsratsmitglied pro Schulung zugelassen werden.“

Jedes Betriebsratsmitglied hat einen individualrechtlichen Anspruch auf Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit der Bedingung, dass die vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich sein müssen (BAG vom 06.11.1973 – 1 ABR 8/73).

3. „Das Budget des Betriebsrats ist erschöpft.“

Der Anspruch auf Kostentragung durch den Arbeitgeber ist als zwingendes Recht in § 40 BetrVG festgeschrieben. Der Arbeitgeber hat also alle erforderlichen Kosten zu tragen (BAG 24.10.2001 – 7 ABR 20/00).

4. „Die Anzahl der zu besuchenden Schulungen pro Jahr soll begrenzt werden.“

Eine Begrenzung von Schulungen pro Jahr gibt es nicht, wenn die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich ist, die unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat die gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (BAG vom 29.01.1974 – 1 ABR 39/73).

5. „Es ist nicht erforderlich, dass Ersatzmitglieder an Schulungen teilnehmen.“

Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist (BAG vom 19.02.2001 – 7 ABR 32/00) oder ien Ersatzmitglied häufig vorhandene Mitglieder des Betriebsrats vertritt.