Der neue § 129 BetrVG zur virtuellen Betriebsratssitzung

Autor des Beitrags: Johannes Lohre

Damit der Betriebsrat auch während der Corona-Krise handlungsfähig bleibt, sind zwingende gesetzliche Anpassungen notwendig. Hiermit hat sich der Gesetzgeber bereits auseinandergesetzt und den neuen § 129 BetrVG ins Leben gerufen. Hierdurch ist es den Betriebsräten erlaubt, dass Sie Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen dürfen!

Beschlüsse des Betriebsrats sind nur dann wirksam, wenn eine Reihe von Formvorschriften eingehalten werden. So sind die Betriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung zu laden. Für verhinderte Betriebsratsmitglieder hat der/die Betriebsratsvorsitzende die richtigen (!) Ersatzmitglieder zu laden. Der Betriebsrat muss zum Zeitpunkt der Abstimmung beschlussfähig sein und der Punkt, über den abgestimmt werden soll, auf der Tagesordnung zu finden sein.

Für Betriebsratssitzungen gilt zudem das Prinzip der Nicht-Öffentlichkeit. Sitzungen müssen in einem geschlossenen Raum stattfinden, in dem sich zum Zeitpunkt der Abstimmung über eine Beschlussvorlage kein Außenstehender befindet. Beschlüsse in Video- oder Telefonkonferenzen sind unwirksam. In den vergangenen Wochen haben viele Betriebsräte Sitzungen abgehalten, in denen die Formvorschriften nicht alle eingehalten wurden. Es besteht das Risiko, dass Betriebsvereinbarungen, auch über die Einführung von Kurzarbeit, unwirksam sind, z.B. deshalb, weil die Mitglieder des Gremiums eine Sitzung als Videokonferenz aus dem Home Office abgehalten haben.

Doch der Gesetzgeber hat rechtzeitig reagiert und den neuen § 129 BetrVG ins Leben gerufen

Um hier mehr Rechtssicherheit für Betriebsräte und Arbeitgeber zu schaffen, hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 01.03.2020 befristet bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit geschaffen, Betriebsratssitzungen auch in Video- oder Telefonkonferenzen stattfinden zu lassen. Dies schließt die Möglichkeit, auf diese Weise Beschlüsse zu fassen, natürlich ein. Denkbar ist auch die Durchführung von Betriebsratssitzungen, bei denen einige Teilnehmer im Betriebsratsbüro sitzen, während andere zugeschaltet werden, z.B. weil das Betriebsratsbüro zu klein ist, um die gesetzlichen Abstandsregelungen einzuhalten.

Mit Inkrafttreten des neuen § 129 BetrVG können per Video- oder Telefonkonferenz Sitzungen sowie Betriebsversammlungen abgehalten und Beschlüsse gefasst werden

Im Wesentlichen ist bei der nun möglichen virtuellen Betriebsratssitzung darauf zu achten, dass folgende drei Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein gefasster Beschluss formwirksam ist:

  • keine Kenntnisnahmemöglichkeit Dritter
  • keine Aufzeichnungen
  • Bestätigung der Anwesenheit in Textform (SMS oder E-Mail)

Wegen der Schweigepflicht des Betriebsrats und des Grundsatzes der Nicht-Öffentlichkeit ist darauf zu achten, dass eine Video- oder Telefonkonferenz nur unter Verwendung geprüfter und gegen die Zuschaltung Dritter gesicherter Programme stattfindet.