Betriebsratswahl 2026: Gut vorbereitet ins Amt starten

Jetzt vorbereiten: Damit Mitbestimmung eine starke Stimme behält

Im Frühjahr 2026 ist es wieder so weit: In tausenden Betrieben stehen die nächsten Betriebsratswahlen an.

Für viele Gremien bedeutet das: Wahl organisieren, Verfahren prüfen, rechtliche Vorgaben umsetzen – und das möglichst fehlerfrei. Denn Formfehler, Fristversäumnisse oder unvollständige Wählerlisten können die Wirksamkeit der Wahl gefährden.

Unser Ziel: Ihnen frühzeitig eine praxisnahe Orientierung zu bieten – mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen, typischen Stolperfallen und bewährten Abläufe.

Neu im Amt: Was neue Betriebsratsmitglieder jetzt wissen müssen

Sonderstellung des Betriebsratsmitglieds

Die Wahl in den Betriebsrat bedeutet: Sie vertreten nicht nur Ihre Kolleginnen und Kollegen, sondern nehmen auch eine besondere Rechtsstellung im Betrieb ein. Diese Rolle bringt Rechte, Pflichten und Erwartungen mit sich – die es von Anfang an zu verstehen gilt.

Verhältnis von Arbeitspflichten zu Betriebsratsaufgaben

Grundsätzlich bleiben Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten bestehen. Doch für Betriebsratsaufgaben, die während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen Sie freigestellt werden (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Diese Tätigkeit wird wie Arbeitszeit vergütet. Die Anforderung: Betriebsratsarbeit muss erforderlich und zweckgerichtet sein.

Pflicht zur Geheimhaltung

Sie erhalten Zugang zu sensiblen Informationen: personenbezogene Daten, wirtschaftliche Betriebszahlen, vertrauliche Gespräche. Hier gilt die gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG. Ein Verstoß kann schwerwiegende Folgen für Sie und das Gremium haben.

Der besondere Kündigungsschutz

Als Betriebsratsmitglied genießen Sie besonderen Schutz vor ordentlichen Kündigungen (§ 15 KSchG). Eine fristgemäße Entlassung ist während Ihrer Amtszeit und ein Jahr danach ausgeschlossen. Nur außerordentliche Kündigungen sind unter engen Voraussetzungen möglich und bedürfen der Zustimmung des Gremiums oder des Arbeitsgerichts.

Die praktische Ausübung der Betriebsratsarbeit

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Der Gesetzgeber verpflichtet Betriebsrat und Arbeitgeber zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohl der Belegschaft und des Betriebs (§ 2 BetrVG). Das heißt: Dialog auf Augenhöhe, transparente Kommunikation und gegenseitiger Respekt – auch bei Interessengegensätzen.

Behinderung, Benachteiligung, Begünstigung

Niemand darf Sie wegen Ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligen oder bevorzugen. Auch eine Behinderung – etwa durch Informationsverweigerung oder Druckausübung – ist gesetzlich verboten (§ 78 BetrVG) und kann arbeitsrechtliche sowie strafrechtliche Folgen haben.

Freistellung für Betriebsratsarbeit

Je nach Betriebsgröße sieht das Gesetz eine vollständige Freistellung einzelner Mitglieder vor (§ 38 BetrVG). Aber auch nicht freigestellte Mitglieder dürfen während der Arbeitszeit tätig werden, wenn Aufgaben anstehen. Der Arbeitgeber muss diese Zeit vergüten.

Fortbildung: Nützlich und erforderlich

Neue Mitglieder müssen sich die erforderlichen Kenntnisse aneignen, um ihre Aufgaben verantwortungsvoll wahrnehmen zu können. Der Arbeitgeber muss Seminare bezahlen, die erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG) – darunter Grundlagen zum BetrVG, Arbeitsrecht oder Kommunikation.

Der rechtliche Rahmen der Betriebsratsarbeit

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Das BetrVG bildet die zentrale Rechtsgrundlage Ihrer Arbeit. Es regelt:

  • Aufgaben und Rechte des Betriebsrats
  • Mitbestimmung und Beteiligung
  • Zusammenarbeit mit Arbeitgeber und Gewerkschaften
  • Schutzvorschriften

Ein sicherer Umgang mit dem Gesetzestext ist für die Gremienarbeit unverzichtbar.

Gewerkschaften im Betrieb

Gewerkschaften haben das Recht, im Betrieb aktiv zu sein, Mitglieder zu werben und sich zu beteiligen (§ 2 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat arbeitet unabhängig, kann aber mit Gewerkschaften kooperieren, z. B. bei Tarifverhandlungen oder Rechtsfragen.

Der Wirtschaftsausschuss

In Betrieben mit mehr als 100 dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 BetrVG). Er informiert den Betriebsrat über wirtschaftliche Angelegenheiten – etwa Investitionen, Rationalisierungen oder Betriebsverlagerungen.

Gesamt- und Konzernbetriebsrat

Bei mehreren Betriebsräten im Unternehmen oder Konzern sind übergeordnete Gremien zu bilden. Diese vertreten Anliegen, die mehrere Betriebe betreffen. Der Betriebsrat delegiert hierzu Mitglieder.

Erfolgreiche Betriebsratsarbeit organisieren

Struktur im Gremium

Regelmäßige Sitzungen, ordentliche Einladung, Beschlussfassung nach § 33 BetrVG – all das muss formal korrekt laufen. Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie rechtssicher gefasst und dokumentiert werden.

Kommunikation mit der Belegschaft

Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 43 ff. BetrVG) geben dem Gremium die Möglichkeit, über die Arbeit zu berichten, Fragen zu beantworten und Stimmungen aufzunehmen. Auch Aushänge, E-Mail-Infos oder eine BR-Sprechstunde schaffen Nähe und Transparenz.

Rechte des Betriebsrats: Von Information bis Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat unterschiedliche Beteiligungsformen:

Betriebliche Ordnung und Arbeitnehmerverhalten

Der Arbeitgeber kann Regeln zur Ordnung und Verhalten im Betrieb nicht einseitig erlassen. Bei Dienstkleidung, Rauchverboten oder Verhalten am Arbeitsplatz gilt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG.

Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub

Ob Gleitzeit, Dienstplangestaltung oder Urlaubsgrundsätze – der Betriebsrat muss beteiligt werden. Er kann auch verlangen, dass Überstunden geregelt oder begrenzt werden.

Überwachung von Arbeitnehmern

Technische Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung (z. B. Zeiterfassungssysteme, Kameras) dürfen nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingesetzt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten

Einstellung, Versetzung, Umgruppierung

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder personellen Einzelmaßnahme informieren und um Zustimmung bitten (§ 99 BetrVG). Ohne diese ist die Maßnahme unwirksam.

Ablehnungsgründe

Der Betriebsrat kann eine Maßnahme ablehnen, wenn z. B. die Auswahl nicht sozial gerechtfertigt ist oder gegen tarifliche Regelungen verstößt.

Abmahnung, Kündigung

Bei jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören (§ 102 BetrVG). Dieser kann Bedenken äußern oder widersprechen – etwa wenn Sozialdaten nicht berücksichtigt wurden oder eine andere Beschäftigung möglich ist.

Forderungen wirksam umsetzen

Verhandlungen mit dem Arbeitgeber

Oft führen Beteiligungsrechte zu einer Betriebsvereinbarung – einer verbindlichen Regelung für alle Arbeitnehmer. Voraussetzung: Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

Einigungsstelle und Beschlussverfahren

Kommt es zu keiner Einigung, kann eine Einigungsstelle angerufen werden – ein neutrales Gremium mit Vertretern beider Seiten und einem unabhängigen Vorsitz. Auch das Arbeitsgericht kann im Beschlussverfahren angerufen werden, z. B. bei Verweigerung von Informationspflichten.

Kompetent starten – von Anfang an

Der Start als Betriebsratsmitglied ist anspruchsvoll – aber auch eine Chance: Sie gestalten mit, Sie vertreten Interessen und schaffen Balance zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Mit klaren rechtlichen Grundlagen, guter Organisation und zielgerichteter Weiterbildung legen Sie das Fundament für eine erfolgreiche Amtszeit.

Unsere Seminarempfehlung

2-Tage Intensiv-Seminar

Zum Betriebsrat gewählt - was nun?

Dieses Grundlagenseminar vermittelt neuen Betriebsräten in kompakter Form das nötige Wissen, um die Rolle im Gremium von Anfang an sicher und wirksam auszufüllen. Behandelt werden sowohl rechtliche Grundlagen als auch praktische Aspekte der täglichen Betriebsratsarbeit.

Zum Seminar