Eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG liegt vor, wenn tiefgreifende Umstrukturierungen wie Standortverlagerungen, Stilllegungen oder Personalabbau erfolgen. Der Betriebsrat hat dabei das Recht auf frühzeitige Information und Mitbestimmung.
Der Betriebsrat hat das Recht, mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan durchzusetzen. Zudem hat er ein umfassendes Informations- und Beratungsrecht, um sicherzustellen, dass die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden.
Falls der Arbeitgeber nicht verhandlungsbereit ist, kann der Betriebsrat eine Betriebsänderungssperre erwirken oder die Einigungsstelle anrufen, um eine verbindliche Entscheidung zu erzielen.
Der Wirtschaftsausschuss hat das Recht, den Arbeitgeber zur wirtschaftlichen Lage und geplanten Änderungen zu befragen. Diese Informationen sind entscheidend, um fundierte Verhandlungen zu führen.
Aktuelle Urteile beeinflussen die Gestaltung von Interessenausgleichen und Sozialplänen. Daher sollte der Betriebsrat stets über neue gerichtliche Entscheidungen informiert bleiben, um seine Verhandlungsposition zu stärken.
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