Arbeitsrecht für Betriebsräte: Diese Grundlagen sollten Sie kennen

Situation: Warum fundiertes Arbeitsrechtswissen für Betriebsräte entscheidend ist

Betriebsräte sind gesetzlich legitimierte Interessenvertreter der Beschäftigten. Um diese Aufgabe verantwortungsvoll und rechtssicher wahrzunehmen, benötigen sie ein umfassendes Verständnis arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Ob bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG), Fragen zur Arbeitszeitgestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) oder der Mitbestimmung bei Entgeltgrundsätzen – ohne solide Kenntnisse bleiben wichtige Beteiligungsrechte ungenutzt oder werden fehlerhaft angewendet. Das gefährdet nicht nur die Interessen der Beschäftigten, sondern auch die rechtliche Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Daher empfehlen wir vom FFB Forum für Führungskräfte eine Fortbildung zum Arbeitsrecht für Betriebsräte, die folgende Aspekte berücksichtigt:

Qualifikation: Zentrale Rechtsgebiete im Überblick

1. Mitbestimmung bei Einstellungen (§ 99 BetrVG)

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder geplanten Einstellung informieren. Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Stellenbeschreibung
  • Bewerbungsunterlagen der vorgesehenen Person
  • Angaben zu Vertragskonditionen und ggf. zum Einsatzort

Der Betriebsrat hat das Recht, die Zustimmung zu verweigern, wenn z. B.:

  • gesetzliche oder tarifliche Vorschriften verletzt werden
  • eine Diskriminierung vorliegt (AGG)
  • innerbetriebliche Auswahlrichtlinien missachtet werden

Praxis-Tipp: Verlangen Sie stets vollständige Informationen – eine unzureichende Unterrichtung setzt keine Frist für eine Stellungnahme in Gang.

2. Arbeitsvertrag: Form, Inhalt, Änderungen

Seit dem 1. August 2022 schreibt das Nachweisgesetz (NachwG) detaillierte schriftliche Informationen über wesentliche Arbeitsbedingungen vor (§ 2 NachwG n. F.). Dazu zählen u. a.:

  • Beginn und ggf. Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung
  • Zusammensetzung und Höhe der Vergütung (inkl. Zuschläge, Prämien, Sonderzahlungen)
  • Arbeitszeitregelungen und Kündigungsfristen

Betriebsratspflicht: Auch wenn keine Mitbestimmung vorliegt, kann der Betriebsrat die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren – vor allem bei Änderungen bestehender Verträge.

3. Vergütung und Entgelttransparenz

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung betrieblicher Entlohnungsgrundsätze. Diese müssen tarifkonform, diskriminierungsfrei und nachvollziehbar gestaltet sein.

Besonderheit: Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) stärkt das Recht auf Auskunft über Vergleichsvergütungen bei gleichwertiger Tätigkeit.

4. Leiharbeit und Werkverträge: klare Trennlinien

Nach § 14 Abs. 3 AÜG ist der Betriebsrat bei Einsatz von Leiharbeitnehmern zu beteiligen. Missbräuchliche Dauerüberlassung kann zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG).

Wichtig: Werkverträge müssen sich klar durch eigene Betriebsorganisation, Zeitvorgaben und Weisungsfreiheit abgrenzen – andernfalls droht Scheinselbstständigkeit bzw. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.

5. Weisungsrecht (§ 106 GewO): Grenzen kennen

Der Arbeitgeber kann – sofern keine anderweitigen Regelungen bestehen – Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festlegen. Dabei müssen:

  • vertragliche Absprachen respektiert werden
  • persönliche Belange des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden
  • arbeits- oder tarifvertragliche Grenzen gewahrt sein

Betriebsrat: sollte einschreiten, wenn einseitige Änderungen über das zulässige Maß hinausgehen.

6. Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt

  • Krankheit: Anspruch auf Fortzahlung bis zu sechs Wochen bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG)
  • Urlaub: Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche), Urlaubsentgelt nach Durchschnittsvergütung (§ 11 BUrlG)

Mitbestimmung: Urlaubsgrundsätze und -pläne unterliegen § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Der Betriebsrat kann auch kontrollieren, ob korrekte Entgeltfortzahlung erfolgt.

7. Arbeitszeit: gesetzliche Vorgaben und Mitbestimmung

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt:

  • Höchstarbeitszeit: 8 Stunden/Tag, ausnahmsweise bis 10 Stunden (§ 3 ArbZG)
  • Ruhezeit: mindestens 11 Stunden (§ 5 ArbZG)
  • Sonntags- und Nachtarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsrat: hat volles Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Arbeitszeit und bei Überstundenregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG).

8. Teilzeitarbeit: Rechte sichern

Nach § 8 TzBfG können Beschäftigte mit mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten ihre Arbeitszeit reduzieren, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG): für 1 bis 5 Jahre möglich – Rückkehrrecht auf Vollzeit inklusive Betriebsrat: achtet auf faire Umsetzung und gleichen Zugang zu Weiterbildungs- oder Karrierechancen.

9. Befristungen: zulässig nur unter bestimmten Voraussetzungen

Nach § 14 TzBfG gilt:

  • Ohne Sachgrund: max. 2 Jahre, maximal 3 Verlängerungen
  • Mit Sachgrund: z. B. Vertretung, Projektarbeit, Saisonarbeit

Missbrauchsprüfung: Der Betriebsrat sollte prüfen, ob Kettenbefristungen oder rechtswidrige Sachgründe vorliegen.

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Betriebsratsarbeit ist ohne fundiertes arbeitsrechtliches Wissen nicht denkbar. Die beschriebenen Regelungen bilden das Fundament, um Mitbestimmungsrechte effektiv auszuüben, Ungleichbehandlungen entgegenzutreten und verlässlicher Ansprechpartner im Betrieb zu sein. Eine qualifizierte Weiterbildung sichert dabei Ihre Handlungsfähigkeit und bringt Klarheit in komplexe Fragen.

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