Sonstige interessante Entscheidungen

1 ABR 16/07 - Videoüberwachung im Betrieb, Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 26.8.2008

Videoüberwachung im Betrieb - Beachtung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Einigungsstellenspruch

Leitsätze

Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. <//rdlink>Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. <//rdlink>

Die Begründung des Urteils (Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 26.8.2008) finden Sie in der Entscheidungssammlung des BAG unter

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de

11/2005 - Miles no more?

Dürfen Arbeitnehmer ihre auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen eigentlich auch privat nutzen? Oder müssen sie diese sogar für weitere Dienstflüge einsetzen und so dem Arbeitgeber einen Vorteil verschaffen?

Hier ist Vorsicht geboten, sagt das Landesarbeitsgericht Hamm einem rechtsuchenden Arbeitnehmer. Dieser ist als Verkaufsleiter bei einem Unternehmen beschäftigt und seine berufliche Tätigkeit bringt es mit sich, dass er häufig Flugreisen ins Ausland unternehmen muss. Seit mehreren Jahren ist der Verkaufsleiter außerdem Inhaber einer Miles & More-Karte und sein Meilenkonto weist bereits eine stolze Summe an Bonuspunkten auf. Da er vom Fliegen einfach nicht genug bekommen kann, nutzte er in der Vergangenheit seine gesammelten Bonuspunkte, um auch im Urlaub möglichst weit von zu Hause fort zu kommen.

Unter Hinweis auf die momentan schlechte Geschäftslage forderte der Arbeitgeber alle Besitzer einer Miles & More-Karte in seinem Unternehmen eines Tages auf, ihren Punktestand monatlich vorzulegen und die ersparten Bonuspunkte in Zukunft ausschließlich für geschäftliche Zwecke zu nutzen. Bei dem Verkaufsleiter, wie auch bei allen anderen Kartenbesitzern, brach eine umgekehrte Flugangst aus. Hat denn der Arbeitgeber wirklich das Recht, ihm die private Nutzung der erworbenen Bonusmeilen zu verbieten? Seiner Meinung nach kommen ihm diese Bonusmeilen in seiner Eigenschaft als Fluggast und Besitzer der Miles & More- Karte zu. Einen rechtlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis konnte er beim besten Willen nicht sehen.

In der ersten Instanz stimmten die Richter ihm zu. Doch der Arbeitgeber protestierte. Er meinte, schließlich seien die Bonusmeilen nur durch die von ihm veranlassten und finanzierten Dienstflüge entstanden und daher habe er auch das Recht, die hieraus entstandenen Vorteile für sich zu nutzen. Die Fetzen flogen somit weiter in der nächsten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht und diesmal bekam er Recht. Nach Ansicht der Richter in Hamm hat der Arbeitnehmer nämlich gemäß §§ 662 ff. BGB eine Herausgabepflicht von Sonderleistungen, wie zum Beispiel die Nutzung der Bonusmeilen, wenn er diese im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis von einem Dritten erlangt hat. Und dieser rechtliche Zusammenhang wurde in der jetzigen Instanz bejaht. Denn die Bonusmeilen sind nicht nur ein zufälliger Reflex der Dienstflüge, ein kleines Gelegenheitsgeschenk oder ein Trostpflaster für die Vielfliegerei. Vielmehr sind sie von ihrem Sinn und Zweck her ein Rabatt für denjenigen, der die Flüge letztendlich bezahlt. Und dies ist der Arbeitgeber, in dessen Interesse und auf dessen Kosten der Arbeitnehmer die Dienstreise unternimmt.

LAG Hamm, Urteil vom 29.06.2005 - 14 Sa 496/05