Rente, Unfallversicherung, Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht

10/2005 - Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung

Auch bei unterlassenem Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender ist der Arbeitgeber diessem gegenüber nicht zum Ersatz des Differenzbetrages verpflichtet.

Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 37b SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III). Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen.

Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte erteilte dem Kläger keinen Hinweis darauf, dass er sich im Hinblick auf das Ende der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden habe. Der Kläger, der nach Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrags mit der Beklagten mehrere Monate arbeitslos war, meldete sich verspätet als arbeitssuchend. Die Agentur für Arbeit kürzte daraufhin seinen Arbeitslosengeldanspruch. Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2005 - 8 AZR 571/04

09/2004 - Rücktransport durch den Unternehmer als haftungsausschließender Betriebsweg

Welche Wege unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den in ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz von Personenschäden nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Direkte Haftungsansprüche des Versicherten gegen den Arbeitgeber, der allein die Beiträge zahlt, sind danach ausgeschlossen. Zu den versicherten Wegen gehören zwar auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück. Der Achte Senat zählt hierzu jedoch nur die privat organisierten Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Ein vom Arbeitgeber durchgeführter Transport der Arbeitnehmer zur und von der Arbeitsstelle mit einem betriebseigenen Fahrzeug ist dagegen ein Betriebsweg, für den der Haftungsausschluss gilt. Ein solcher Betriebsweg liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem vom Arbeitgeber organisierten Rücktransport von einer auswärtigen Einsatzstelle zu Hause hätte abgesetzt werden sollen. Der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall auch nicht schon dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er den verkehrsuntüchtigen Zustand des Fahrzeugs gekannt haben sollte.

Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1., die sich mit dem Aufbau und der Montage von Messeständen befasst, als Messebauer beschäftigt. Die Beklagte zu 1. organisiert den Transport ihrer Arbeitnehmer zu den Messeorten und zurück mit eigenen Kraftfahrzeugen und vergütet die Fahrzeit als Arbeitszeit. Auf der Rückfahrt von einer Messe in einem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Transporter platzte ein Reifen des Fahrzeugs, der Wagen stieß gegen eine Leitplanke und überschlug sich mehrmals. Der Kläger, der auf der mit funktionsunfähigen Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzbank hinter dem Fahrer saß, wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er begehrte mit der Klage die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Er meinte, die Haftung der Beklagten sei nicht nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, da dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. der Zustand des Fahrzeugs bekannt gewesen sei und dieser deswegen den Versicherungsfall billigend in Kauf genommen habe. Des Weiteren handele es sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da er zu Hause habe abgesetzt werden sollen.

Der Achte Senat wies die Klage auch in letzter Instanz ab.

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Mai 2003 - 12 Sa 52/02

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2004 - 8 AZR 349/03

09/2004 - Haftungsausschluss bei Unfall zwischen Betrieb und Baustelle

Nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den in ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz von Personenschäden nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen, dh. auch zur Zahlung von Schmerzensgeld, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Direkte Haftungsansprüche des Versicherten gegen den Arbeitgeber, der allein die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt, und dessen Versicherung sind danach ausgeschlossen. Zu den versicherten Wegen gehören zwar auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle. Ereignet sich ein Unfall jedoch auf der Fahrt vom Betrieb zur betrieblichen Baustelle mit einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebseigenen Fahrer, so ist dieser auf einem Betriebsweg erfolgt, selbst wenn die Fahrt vor der vergüteten Arbeitszeit stattgefunden haben sollte. Damit ist ein Haftungsausschluss gerechtfertigt.

Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1999 bei der Versicherungsnehmerin der Beklagten beschäftigt. Ihm war ein - bei der Beklagten haftpflichtversicherter - VW-Transporter als verantwortlichem Fahrzeugführer zugeteilt worden. Der Kläger und ein weiterer Kollege erlitten am 7. August 2000 auf dem Weg von einer Betriebsstätte zu einer Baustelle einen Unfall. Der Kläger war Beifahrer, der Arbeitskollege steuerte das Fahrzeug. Der Arbeitskollege verunglückte tödlich, der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach Ersatz für alle immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu leisten habe. Er ist der Ansicht, es habe sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gehandelt. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, es habe sich bei dem Unfall um einen innerbetrieblichen Vorgang auf einem Betriebsweg gehandelt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem Feststellungsantrag im wesentlichen stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. November 2002 - 7 (2) Sa 81/02

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2004 - 8 AZR 292/03

04/2004 - Verheben ist kein Arbeitsunfall

Auch eine Leiter will sorgfältig getragen werden

Ein Maler, der angibt, sich beim Tragen einer Leiter verhoben und seitdem Rückenschmerzen zu haben, kann keine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 39-jährigen Versicherten aus Hamm. Später ergänzte der Maler seine Unfallschilderung dahin, die Leiter tragend über einen Farbeimer gestolpert zu sein und sofort einen stechenden Schmerz im Lendenwirbelbereich verspürt zu haben. Ca. sechs Wochen nach dem Ereignis wurde bei ihm ein Bandscheibenvorfall festgestellt.

Die Bau-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Hebevorgang keine das gewöhnliche Maß übersteigende Kraftanstrengung dargestellt habe und keine äußere Gewalteinwirkung erkennen lasse.

Die hiergegen gerichtete Klage des Malers blieb vor der 23. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne Erfolg. Das dem Kläger auf Grund seiner langjährigen Malertätigkeit geläufige Anheben einer Aluminiumleiter stelle kein Unfallereignis dar, weil es sich um einen willentlich gesteuerten, durch Anspannung der Rückenmuskulatur begleiteten Arbeitsvorgang handele. Es fehle an der erforderlichen plötzlichen Einwirkung von außen auf den Körper des Klägers.

Das später angegebene Stolpern über einen Farbeimer sei zwar nicht bewiesen. Gleichwohl sei auch dieser Hergang nicht geeignet, den Bandscheibenvorfall im Sinne einer annährend gleichwertigen Mitursache wesentlich zu beeinflussen. Mangels unmittelbar durch ein Trauma verursachter Begleitschäden könne allein anhand des zeitlichen Zusammenhangs nicht davon ausgegangen werden, dass ein wesentlich durch einen Stolpervorgang ausgelöster Bandscheibenschaden vorliege. Soweit die Zivilgerichte bei einer Mischkausalität berufliche und anlagebedingte Faktoren nach Prozenten bewerteten, sei dies mit dem sozialrechtlichen Kausalitätsbegriff nicht zu vereinbaren. Es sei deshalb folgerichtig, wenn derselbe Sachverständige im Zivil- und im Sozialgerichtsprozess zu unterschiedlichen Ergebnissen gelange.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29.03.2004 - S 23 U 38/02

04/2004 - Rückzahlung von Arbeitslosengeld wegen dreitägiger Tätigkeit

Anspruch besteht nur bei persönlicher Meldung in der Agentur für Arbeit

Der 8. Senat des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg hat darüber entschieden, ob eine arbeitslose Mutter Arbeitslosengeld an die Agentur für Arbeit deshalb zurückzahlen muss, weil sie eine auf drei Tage befristete Probetätigkeit mit einem Nettoverdien

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2004 - L 8 AL 3169/03

04/2004 - Von Insolvenz bedrohtes Unternehmen darf die Jahres-Sonderzahlung nicht in den Insolvenzzeitraum schieben

Vereinbarungen sind sittenwidrig, wenn sie nur getroffen werden, um Dritte zu belasten

Der Kläger war bis zum 30.11.1999 bei der beklagten GmbH als Monteur beschäftigt. Über diese wurde durch Beschluss vom 01.12.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits vorher war am 07.10.1999 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GmbH angeordnet worden. Nach dem für Kläger und Arbeitgeber maßgebenden Tarifvertrag war Auszahlungstag für die Jahressonderzahlung der 01.12. des jeweiligen Jahres, soweit eine Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen worden war. Am 02.11.1999 schlossen Betriebsrat und Geschäftsleitung der GmbH mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Betriebsvereinbarung. Danach sollte die Sonderzahlung für das Jahr 1999 am 10.11.1999 ausgezahlt werden. Die Beklagte gewährte dem Kläger Insolvenzgeld für die Monate September bis November 1999. Die Jahressonderzahlung berücksichtigte sie dabei nicht.

Das Sozialgericht hat der Klage in erster Instanz stattgegeben und die Beklagte verurteilt, Insolvenzgeld unter Berücksichtigung der für das Jahr 1999 zustehenden Sonderzahlung zu gewähren. Das Landessozialgericht hat in zweiter Instanz die Berufung zurückgewiesen. Das LSG vertrat dabei die Ansicht, dass die Sonderzahlung nach der tarifvertraglichen Regelung nicht einzelnen Monaten des Jahres zuzuordnen und deshalb als Insolvenzgeld gezahlt werden müsse, wenn sie im Insolvenzzeitraum fällig geworden sei. Auf Grund der Betriebsvereinbarung sei dies hier der Fall. Die Betriebsvereinbarung sei wirksam und nicht sittenwidrig. Die Beteiligten der Betriebsvereinbarung hätten lediglich Vorsorge treffen wollen, dass durch Zurückverlegung des Fälligkeitszeitpunkts der größtmögliche Schutz der Sonderzahlung erreicht werde. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung habe nicht festgestanden, dass der Betrieb der Insolvenzfirma nicht fortgeführt werden würde und die Zahlung der rückständigen Gehälter ausgeschlossen wäre. Es habe auch nicht festgestanden, dass das Insolvenzverfahren am 1.12.1999 eröffnet werde. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten.

Diese war erfolgreich. Das Bundessozialgericht urteilte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung als Insolvenzgeld hat. Zu Recht sind die Beklagte und die Vorinstanzen allerdings davon ausgegangen, dass die Sonderzahlung nicht zeitanteilig zuzuordnen ist und deshalb von der Beklagten in voller Höhe als Insolvenzgeld zu zahlen wäre, wenn sie im Insolvenzzeitraum fällig geworden wäre. Der im Tarifvertrag vorgesehene Fälligkeitszeitpunkt lag jedoch außerhalb des Insolvenzzeitraums und ist durch die Betriebsvereinbarung nicht wirksam auf den 10.11.1999 vorverlegt worden, denn diese Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung ist anzunehmen, wenn sie allein getroffen wird, um Dritte zu belasten. Dieses war hier Ziel der Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderzahlung vorverlegte, obwohl der Arbeitgeber schon vor Abschluss der Betriebsvereinbarung kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte und nicht zu erwarten war, dass er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Arbeitsentgelt zahlen werde.

Quelle: www.bundessozialgericht.de

BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R

03/2004 - Reha-Klinik kann nicht frei gewählt werden

Vertragliche Vereinbarung mit Rentenversicherungsträger hat Vorrang

Der Wunsch eines Versicherten eine Rehabilitationsmaßnahme in einer bestimmten Klinik durchführen zu lassen, ist nicht berechtigt, wenn der Leistungsträger mit dieser Klinik keinen Vertrag abgeschlossen hat. Es besteht auch kein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages, wenn die Leistung durch eigene Einrichtungen des Leistungsträgers oder Einrichtungen, mit denen Verträge bestehen, ausreichend abgedeckt ist.

Die Klägerin eines vom Landessozialgericht entschiedenen Verfahrens beantragte bei dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme für Alkoholabhängige. Sie bat um Durchführung der Maßnahme in einer katholischen Einrichtung, die ausschließlich Frauen behandelt. Die Maßnahme wurde bewilligt, jedoch nicht in der von der Klägerin gewünschten Klinik. Der Rentenversicherer wählte eine Klinik aus, die Männer und Frauen betreut und in der für die seelsorgerische Betreuung eine evangelische Pfarrerin zur Verfügung steht. Außerdem wies der Rentenversicherer darauf hin, dass mit der von der Klägerin gewünschten Klink keine vertragliche Vereinbarung bestehe. Im Laufe des Verfahrens bot der Rentenversicherungsträger die Durchführung der Maßnahme in einer anderen Klink an, die ausschließlich Frauen behandelt und in der ein katholischer Pfarrer zur Verfügung steht . Die Klägerin lehnte auch diese Klink ab. Sie habe sich die Behandlungsstelle angesehen; es herrsche dort ein unfreundliches und unpersönliches Klima.

Das Landessozialgericht entscheid zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers. Die Klägerin könne allein deshalb die Durchführung der Behandlung nicht in der von ihr ausgesuchten Klink verlangen, weil mit dieser Klink keine vertragliche Vereinbarung bestehe und eine solche auch nicht abgeschlossen werden müsse.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.02.2004

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2004 - L 2 RI 160/03

03/2004 - Wirbelsäulenleiden als Berufskrankheit?

Hohe Anforderungen an die Volkskrankheit Nr. 1

Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg ist, wie die gesamte deutsche Sozialgerichtsbarkeit, immer wieder mit der Frage befasst, inwieweit Beschwerden durch die Wirbelsäule als Berufskrankheiten mit der Folge anerkannt werden können, dass Leistungen von den Berufsgenossenschaften zu gewähren sind. Schon in Anbetracht der Tatsache, dass ca. 3/4 der Männer über 50 Jahre und ca. 40 v.H. der Frauen in diesem Alter an Wirbelsäulenbeschwerden leiden, fällt ein Nachweis als Berufskrankheit naturgemäß schwer und von ca. 10.000 Anträgen pro Jahr bei den deutschen Berufsgenossenschaften führen lediglich ca. 500 zum Erfolg.

Der 7. Senat des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg war nunmehr wieder mit einem solchen Verfahren befasst. Der Senat hat erneut dargelegt, dass zur Anerkennung zunächst der volle Nachweis erbracht sein muss, dass die Versicherten langjährig schwere Lasten heben oder tragen, langjährig in extremer Rumpfbeugehaltung oder langjährig unter vorwiegend vertikaler Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen gearbeitet haben. Sodann muss ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass diese Tätigkeit und nicht etwa degenerative Veränderungen oder anlagebedingte Leiden hierfür ursächlich waren.

Die bloße Möglichkeit, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung besteht, reicht nicht aus. Diese individuelle Kausalitätsprüfung gestaltet sich unter Berücksichtigung der von vielen Faktoren regelmäßig bedingten Bandscheibenerkrankungen als schwierig. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass aus den Einwirkungen auf eine Schädigung geschlossen werden kann, ist nicht zulässig, da ja, wie eingangs dargelegt, unter dieser Volkskrankheit auch Millionen Menschen leiden, die keinen beruflichen Schädigungen in diesem Zusammenhang ausgesetzt waren.

Der Senat hat die Revision an das Bundessozialgericht nicht zugelassen, da diese Frage als geklärt anzusehen ist.

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 07.08.2003

LSG Brandenburg, Urteil vom 28.07.2003 - L 7 U 12/02

03/2004 - Auch Sperrzeit bei Eigenkündigung möglich

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auch bei Kündigung kurz vor Ablauf eines befristeten Vertrags

Kündigt ein Arbeitnehmer kurz vor Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrages, kann gegen ihn dennoch eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes verhängt werden. Dies entschied das Bundessozialgericht am 05.02.2004. Auch wenn der Betroffene nur noch wenige Tage weiter beschäftigt gewesen wäre, sei von Verfassungs wegen keine Reduzierung der Sperrzeit geboten, stellten die Richter fest. Sie übertrugen damit ihre Rechtsprechung zum früheren Arbeitsförderungsgesetz auf das SGB III.

Mit seiner Entscheidung hob das BSG die vorinstanzlichen Urteile auf. Das Landessozialgericht Niedersachsen hatte eine Begrenzung der Sperrzeit auf die verbleibende Vertragslaufzeit vorgenommen. Zwar trete nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB III grundsätzlich eine Sperrzeit von drei Wochen ein, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach Kündigung ende. Bei einer höheren Restlaufzeit wäre die Sperrzeit noch länger. Die Vorschrift sei aber verfassungskonform auszulegen. Das LSG hatte seine Entscheidung mit dem Willen des Gesetzgebers begründet. Erkennbar solle eine Sperrzeit nicht länger dauern als die durch die vorgezogene Kündigung verursachte längere Arbeitslosigkeit.

Dieser Auslegung erteilte das BSG jedoch eine Absage. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter die Drei-Wochen-Grenze sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht geboten. Die Sperrzeit solle den Arbeitnehmer von einer leichtfertigen Kündigung abhalten. Dabei dürfe der Gesetzgeber auch eine pauschalierende Mindestdauer festsetzen, so der elfte Senat.

Im entschiedenen Fall hatte ein Heilerziehungshelfer seinen befristeten Arbeitsvertrag neun Tage vor dessen Ablauf zum Monatsende gekündigt, weil er sich dadurch bessere Chancen am Arbeitsmarkt versprach. Wenn überhaupt, würden Arbeitgeber zum Monatsersten einstellen, argumentierte er. Dennoch stellte das Arbeitsamt eine Sperrzeit von drei Wochen beim Arbeitslosengeld fest. Darin liege keine unverhältnismäßige Sanktion, entscheid das BSG.

Quelle: Beck online (rsw.beck.de)

Bundessozialgericht, Urteil vom 05.02.2004 - B 11 AL 31/03 R