:: Erfolgreiche Schulungsplanung in fünf Schritten
1. Ziele festlegen
Stellen Sie im Betriebsratsgremium die Aufgaben zusammen, die für Ihre aktuelle Betriebssituation am wichtigsten sind.
2. Fähigkeiten
Für frisch gewählte Mitglieder haben andere Themen Priorität als für erfahrene Kollegen. Ermitteln Sie, wer welchen Kenntnisstand hat. Diesen Unterschieden sollten Sie bei der Seminarplanung Rechnung tragen.
3. Seminar
Wählen Sie das Seminar aus, in dem entweder grundlegende Kenntnisse vermittelt werden, die Sie als Betriebsrat benötigen oder in dem ein Thema behandelt wird, das aktuell in Ihrem Betrieb ansteht.
4. Schulungsanspruch
Für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ist es unerlässlich, dass jedes Betriebsratsmitglied über Grundkenntnisse des BetrVG und des allgemeinen Arbeitsrechts verfügt. Weiterführende Informationen zu Ihrem Schulungsanspruch finden Sie hier.
5. Rahmen
Die Termine sollten so gewählt werden, dass dringliche Themen so schnell wie möglich geschult werden können und weniger dringliche Themen in ruhigere Phasen des Betriebsalltags gelegt werden.
:: Einwände des Arbeitgebers gegenüber Schulungen
1. „Die Kosten für die Schulung und Reisekosten sind zu hoch.“
Natürlich muss der Betriebsrat bei den entstehenden Kosten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und prüfen, ob die Schulungskosten mit Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sind (BAG 27.09.1974). Wenn diese Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist, sind die Kosten kein Argument für den Arbeitgeber, eine erforderliche Schulung rechtlich abzulehnen.
2. „Es soll nur ein Betriebsratsmitglied pro Schulung zugelassen werden.“
Jedes Betriebsratsmitglied hat einen individualrechtlichen Anspruch auf Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit der Bedingung, dass die vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich sein müssen (BAG vom 06.11.1973 - 1 ABR 8/73).
3. „Das Budget des Betriebsrats ist erschöpft.“
Der Anspruch auf Kostentragung ist ein Anspruch aus einem durch § 40 BetrVG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, so dass der Arbeitgeber alle erforderlichen Kosten zu tragen hat (BAG 24.10.2001 - 7 ABR 20/00).
4. „Die Anzahl der zu besuchenden Schulungen pro Jahr soll begrenzt werden.“
Eine Begrenzung von Schulungen pro Jahr gibt es nicht, wenn die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich ist, die unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat die gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (BAG vom 29.01.1974 - 1 ABR 39/73).
5. „Es ist nicht erforderlich, dass Ersatzmitglieder an Schulungen teilnehmen.“
Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist (BAG vom 19.02.2001 - 7 ABR 32/00).

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