01/2005 - Beschlussverfahren zur Klärung der Berechnung von Betriebsrenten möglich?
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Kann der Betriebsrat Rechte der einzelnen Arbeitnehmer geltend machen?
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass die Betriebsvereinbarungen abredegemäß durchgeführt werden. Dieser Durchführungsanspruch kann in einem Beschlussverfahren durchgesetzt werden. Er erstreckt sich nicht nur auf die Wirksamkeit und die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, sondern auch auf deren Auslegung, jedoch nicht auf die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften und Tarifverträge. Der Betriebsrat hat nicht das Recht, im eigenen Namen die den einzelnen Arbeitnehmern zustehenden Betriebsrentenansprüche geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall hatten der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geschlossen. Sie enthielt keine Bestimmungen zur Berechnung der Betriebsrenten von Vorruheständlern. Der Gesamtbetriebsrat hat sich gegen die von der Arbeitgeberin vorgenommenen Kürzungen gewandt.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Gesamtbetriebsrats teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie für unzulässig gehalten. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats hatte keinen Erfolg. Die aufgeworfenen Fragen waren nicht im Beschlussverfahren zu klären. Die Vorruheständler müssen selbst im Urteilsverfahren die ihnen zustehenden Betriebsrentenansprüche geltend machen. Wie ihre Betriebsrenten zu berechnen sind, ist dem Vorruhestandstarifvertrag und den Grundwertungen des Betriebsrentengesetzes zu entnehmen. Beides betrifft nicht die Auslegung der Betriebsvereinbarung.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - 3 TaBV 18/03 -
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.01.2005 - 3 ABR 21/04
04/2004 - Zur Durchführung und Einhaltung von Betriebsvereinbarungen
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Zur Durchführung und Einhaltung von Betriebsvereinbarungen 29.04.2004
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Betriebsvereinbarungen tatsächlich eingehalten werden. Auf Antrag des Betriebsrats und der IG Metall untersagte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts daher einem Stuttgarter Automobilunternehmen, die Überschreitung des in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen täglichen Gleitzeitrahmens durch die Arbeitnehmer weiterhin zu dulden. Erfolglos berief sich der Arbeitgeber darauf, er habe die außerhalb des Arbeitszeitrahmens geleisteten Arbeitsstunden weder angeordnet noch bezahlt. Der Arbeitgeber muss die zur Einhaltung der Betriebsvereinbarung erforderlichen Maßnahmen treffen und tätig werden, um Überschreitungen des Gleitzeitrahmens zu verhindern.
Dagegen wurde ein weiterer Antrag abgewiesen. Mit diesem sollte der Arbeitgeber zur Anwendung einer Bestimmung in der Betriebsvereinbarung verpflichtet werden, nach der Guthaben auf den Arbeitszeitkonten einmal im Jahr auf 100 Stunden abzubauen sind, in diesem Umfang aber auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden können. Eine derartige betriebliche Regelung ist im Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden unwirksam. Nach den zwingenden tariflichen Bestimmungen müssen Gleitzeitguthaben, welche die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden überschreiten, spätestens nach einem Jahr vollständig abgebaut sein. Soweit Betriebsvereinbarungen hiergegen verstoßen, können weder Betriebsrat noch Gewerkschaft Ansprüche aus ihnen herleiten.
Das Arbeitsgericht hatte die Anträge des Betriebsrats und der Gewerkschaft insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte ihnen weitgehend entsprochen.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 2 TaBV 2/01
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de
BAG, Beschluß vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02